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veröffentlicht am: 03.10.2015

Änderungen durch das neue Bundesmeldegesetz

Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Ziel des neuen Gesetzes ist es u. a., dass die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser geschützt, Bürokratiekosten gesenkt und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.

Bürgercenter Salzwedel mit Bürgerbüro

Die wichtigsten bzw. für die Bürger relevanten Neuerungen werden nachstehend kurz beschrieben.

  1. Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt.
  2. Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (Eigentümer oder Verwalter oder Mieter, der eine Wohnung untervermietet) bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (bei Wegzug in das Ausland). Daher muss künftig regelmäßig bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung („Wohnungsgeberbestätigung/-bescheinigung“) vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
    Die Nicht- bzw. verspätete Vorlage (mehr als 2 Wochen nach Einzug), aber auch die Nichtausstellung durch den Wohnungsgeber, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Einen entsprechenden Vordruck zum Downloaden finden Sie unter diesem Link: Wohnungsgeberbestätigung
  3. Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Privatpersonen oder nichtöffentliche Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, oder in einer Justizvollzugsanstalt gemeldet sind.
    Bereits vor Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Melderegister vorhandene Übermittlungs- und Auskunftssperren bleiben bestehen und brauchen nicht neu beantragt werden.
    Achtung! Ausnahmen bilden die Übermittlungssperre „Widerspruch gegen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet“ und die Auskunftssperre „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Diese Sperren entfallen ab dem 1. 11. 2015 automatisch! Lesen Sie dazu bitte auch Punkt 4.
    Die Formulare zur Beantragung von Sperren werden demnächst im Formularbereich zur Verfügung gestellt!
  4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Ist eine Einwilligung nicht erteilt worden, besteht ein sogenannter „Einwilligungsvorbehalt“, der die Betroffenen künftig deutlich besser vor einer Datenweitergabe schützt. Dieser Einwilligungsvorbehalt stellt quasi eine „faktische Auskunftssperre“ zur Weitergabe von Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels dar und ist mithin ein gleichwertiger Schutz im Sinne der entfallenden Auskunftssperre „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.
  5. Nebenwohnungen können künftig nicht mehr bei der für den Nebenwohnsitz zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden. Dafür ist künftig die für den Hauptwohnsitz bzw. den Alleinigen Wohnsitz zuständige Stelle aufzusuchen.

Bei Nachfragen können Sie sich gern an die Leiterin des Bürgerbüros, Frau Weißbach, unter der Rufnummer 03901.65350 wenden.