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  Festsetzungen  

Bebauungsplan Nr. 4-91(1) "Wohngebiet nördlich der Arendseer Straße"
2. Änderung
Stand: Mai 2004


Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 4-91 Wohngebiet Nördlich der Arendseer Straße

§ 1 Art der baulichen Nutzung
(1) WA - Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO mit folgenden Einschränkungen: Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO sind unzulässig. (Satz 2 entfällt)
(2) MI - Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO mit folgenden Einschränkungen: § 6 Abs. 2 Nr. 4, 6, 7 und 8 sind nur ausnahmsweise zulässig.

§ 2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
(1) - (4) entfallen
(5) Die Traufhöhe wird über dem Bezugspunkt der durchschnittlichen Höhe der Oberfläche, der an das Baugrundstück angrenzenden Gehwege oder Mischverkehrsflächen gemessen.

§ 3 Überbaubare Grundstücksfläche
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan durch Baugrenzen festgelegt.
(2) - (6) entfallen

§ 4 Natur- und Landschaftsschutz
(1) neu: Im Straßenraum der öffentlichen Straßen mit einer Straßenraumbreite von mehr als 10 Meter Breite sind einseitig groß- oder mittelkronige Laubbäume anzupflanzen. Je 100 Meter Straßenlänge sind 5 Anpflanzungen vorzunehmen.
(2) Die im Plan eingezeichneten öffentlichen Grünflächen sind außerhalb der vorgesehenen Spielplätze mit einheimischen, standortgerechten Laubbäumen sowie Strauchanpflanzungen und Rasenaussaat zu begrünen soweit sie nicht gemäß § 7 der textlichen Festsetzungen ohnehin naturnah zu gestalten sind.
(3) Bei ebenerdigen Stellplatzanlagen für PKW ist je 6 Stellplätzen ein einheimischer, großkroniger Laubbaum zu pflanzen.

§ 5 Schallschutz
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BISchG folgende Maßnahmen erforderlich:
(1) Auf der am Rande der WA-Gebiete zur Bundesstraße B 190 eingetragenen Fläche für Maßnahmen zum Schutz vor schädliche Umwelteinwirkungen sind Schallschutzmauern mit einer Höhe von mindestens 5 Meter zu errichten. (Satz 2 entfällt). Die Schallschutzmauer ist südlich durch Gliederungselemente und Begrünung zu gestalten.
(2) An den von § 5 (1) betroffenen an der jeweiligen Stelle der Straße nächst gelegenen Wohngebäuden dürfen oberhalb von 5 Metern keine Öffnungen von Wohn- und Schlafräumen zur Bundesstraße B 190 ausgerichtet sein. Öffnungen zu anderen Räumen sind mit Schallschutzfenstern RWmin = 35dB auszurüsten.
(3) entfällt
(4) neu: Von der Errichtung einer Schallschutzwand gemäß § 5 (1) kann abgesehen werden, wenn ein ausreichender Schallschutz durch andere geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird.
(5) Für Wohnungen im Mischgebiet ist ein schalltechnischer Nachweis der Einhaltung eines Innenpegels in den Wohnräumen von 30dB zu erbringen. Der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind am Gebäude vorzusehen.
(6) Die festgesetzte Höhe der Schallschützwände kann reduziert werden, wenn ein ausreichender Schallschutz durch andere Maßnahmen nachgewiesen wird.
(7) Hinweis: Die schalltechnischen Richtlinien der DIN 18005 Beiblatt 1 für allgemeine Wohngebiete können trotz umfangreicher Vorkehrungen im südlichen Teil des Wohngebietes nicht an allen Wohngebäuden vollständig eingehalten werden.

§ 6 entfällt

§ 7 Ausgleichsflächen im Sinne des § 8 BNatSchG1
(1) Die im Osten des Plangebietes vorgesehene Grünfläche ist, soweit sie nicht als Spielplatz genutzt wird, naturnah mit einer standortgerechten Bepflanzung zu versehen. Für Baumanpflanzungen sollen einheimische Laubbäume zur Anwendung kommen. Der Nachweis für den Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatschG wird für den Teil (1) und den Teil (2) des Bebauungsplan Nr. 4-91 gemeinsam erbracht. (siehe Bebauungspan Nr. 4-91(2))


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