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  Festsetzungen  

Bebauungsplan Nr. 31 - 2002 Wohngebiet "Heinestraße / Fichte Straße"
Stand: Mai 2004


I. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

§ 1 Nutzungseinschränkungen

Im allgemeinen Wohngebiet sind die Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Bau NVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) auch nicht ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).

II. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

§ 2 Bezugspunkt

Bezugspunkt für die Traufhöhe (Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut) ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Grundstück anliegenden öffentlichen Erschließungsflääche (§ 18 Abs. 1 BauNVO).

§ 3 Höhe des Erdgeschossfußbodens

Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Hauptgebäuden darf nicht unter 2,0 und nicht über 0,8 m über Bezugspunkt liegen.

§ 4 Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl

Die zulässige Grundflächenzahl darf durch die im § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, baulichen Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche) bis maximal 25% überschritten werden.

III. Überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

§ 5 Baugrenzen

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plan durch Baugrenzen festgelegt.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Bauteile, die gemäß § 6 Abs. 7 BauO LSA nicht auf die Abstandsflächen anzurechnen sind, überschritten werden.

§ 6 Stellung baulicher Anlagen

Die Hauptfirstrichtung kann geringfügig bis zu einem Winkel von 90° zur jeweiligen seitlichen Grundstücksgrenze von der in der Planzeichnung angegebenen Richtung (parallel zur Erschließungsstraße) abweichen.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen gem. § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind von der Festsetzung zur Hauptfirstrichtung nicht betroffen.

§ 7 Garagen und Nebenanlagen

Garagen und Nebenanlagen sind im Bereich zwischen stra§enseitigen Gebäudefassaden und deren seitlicher Verlängerung und der Straßenbegrenzungslinie unzulässig.

IV. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

§ 8 Zahl der Wohnungen

Es sind maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig.

V. Grünordnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB

§ 9 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den öffentlichen Grünflächen sind zu 20% mit einheimischen, standortgerechten Hochstämmen und zu 80% mit Sträuchern aus der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen:

Artenliste
Haselnuss Corylus avellana
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Rotdorn Crategus lavigate
Schneeball Viburnum in Arten und Sorten
Schneebeere Symporicarpos albus
Traubenkirsche Prunus padus
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Schlehe Prunus spinosa
Weißdorn Crategus monogyna
Hundsrose Rosa canina
Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum
Wild-Apfel Malus sylvestris
Wild-Birne Pyrus communis
Hainbuche Carpinus betulus
 

§ 10 Öffentliche Grünflächen

Die öffentlichen Grünflächen sind außerhalb der Anpflanzstreifen als grasbewachsene Flächen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der öffentlichen Verkehrsfläche anzulegen.

VI. Leitungsrechte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

§ 11 Leitungsrecht für unterirdische Gashochdruckleitung

Beidseitig der Gashochdruckleitung wird innerhalb der WA-Fläche ein Leitungsrecht von je 2 m gemessen von der Leitungsachse bzw. bis zur öffentlichen Verkehrsfläche zugunsten des Versorgungsträgers für die Gasversorgung festgesetzt.
Die Nutzung der vom Leitungsrecht betroffenen Grundstücksteile ist mit dem Gasversorgungsträger abzustimmen.

VII. Örtliche Bauvorschrift gem. § 9 Abs. 4 BauGB und § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BauO LSA

§ 12 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich
Geltungsbereich ist das Gebiet des B-Planes Nr. 31-02 "Wohngebiet Heinestraße /Fichtestraße" der Hansestadt Salzwedel.

(2) Sachlicher Geltungsbereich
Diese örtliche Bauvorschrift regelt die Gestaltung der Dächer, der Fassaden und der Einfriedungen.

§ 13 Dächer

(1) Die Dächer der Hauptgebäude sind als gleichschenklige Satteldächer, Krüppelwalmdächer oder höhenversetzte Pultdächer entgegengesetzter Neigung auszubilden.
Es sind nur Dachneigungen von 30° - 50° zulässig.

(2) Zur Dacheindeckung sind nur Dachziegel oder Dachsteine zulässig.
Der Einbau von Sonnenkollektoren oder Solarzellen in die Dachflächen ist zulässig, ebenso der Einsatz von farblosem Glas zur Dachraumbelichtung.

(3) Bei Doppel- und Reihenhäusern sind die Dächer der einzelnen Häuser mit gemeinsamer Gebäudetrennwand mit gleichen Dachneigungen, -formen, Materialien und Farben auszuführen.

§ 14 Fassaden

(1) Die Fassaden der Hauptgebäude sind in Ziegelmauerwerk oder Putz bzw. in Kombination beider Materialien auszuführen.
Die Verwendung von Holz ist bis zu einem Anteil von 30% pro Fassadenseite zulässig.

(2) Bei Doppel- und Reihenhäusern sind die Fassaden der einzelnen Häuser mit gemeinsamer Gebäudetrennwand im Material einheitlich und farblich aufeinander abgestimmt auszuführen.

§ 15 Einfriedungen

Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur als Hecken oder Holzzäune mit senkrechter Verlattung bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.

§ 16 Genehmigungspflicht

Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen, an die die örtliche Bauvorschrift Anforderungen stellt, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Stadt.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 88 BauO LSA, wer im Geltungsbereich des § 13 dieser Satzung als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich und fahrlässig eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der §§ 14 bis 16 dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 88 Abs. 3 BauO LSA mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden.

Nachrichtliche Übernahme

1. Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet. Die Schutzzonen II und III sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Gemäß Wassergesetz LSA vom 21. April 1998 in der zurzeit gültigen Fassung sind Schutzbestimmungen einzuhalten.
Damit verbundene Nutzungsbeschränkungen sind im Abschnitt 6 und Anlage der Begründung aufgeführt. Zu deren Konkretisierung und zur Erteilung von Befreiungen ist die Untere Wasserbehörde zu konsultieren.

2. Versorgungsleitung Gas
Durch das Plangebiet führt eine unterirdische Gashochdruckleitung der Eon-Avacon AG. Ihr Verlauf ist in die Planzeichnung nach Angaben der Eon-Avacon AG übernommen worden.


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