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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 11.03.2020

1. März bis 15. Juli: Generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald

Bitte denken Sie als Hundehalter daran, dass in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald und auf der Flur gilt.


Während der Brut- und Aufzucht des Nachwuchses sind Vögel und alle anderen wildlebenden Tiere besonders störempfindlich. Ein freilaufender Hund, dessen Jagdtrieb erwacht bzw.  nicht auf sein Frauchen oder Herrchen hört, kann hier einen immensen und vor allem unnötigen Schaden anrichten, z. B. beim Zerstören von Gelegen bzw. Aufscheuchen von Kitzen und anderen Jungtieren u. v. m.

Daher der Hinweis an alle Hundebesitzer:

"Lassen Sie bitte Ihren Hund in allen Feld- und Waldbereichen an der Leine".

Diese Regelung ist  gesetzlich fixiert in der zurzeit gültigen Fassung des  § 28 Landeswaldgesetz mit den Regelungen u. a. zum Betreten  und Befahren der freien Landschaft in Sachsen-Anhalt.

Dort heißt es: "Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes ..."

Verstöße gegen die Anleinpflicht können laut Gesetz mit einem Bußgeld bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den vergangenen Jahren wurden vereinzelt gegen uneinsichtige Hundebesitzer, deren Tier unkontrolliert Wild gejagt hat bzw. allein im Wald angetroffen worden ist, Bußgelder in Höhe bis zu 500 EUR verhängt.

Aus diesem Grund wird noch einmal darauf hingeweisen, seinen Hund in dem gesetzlich fixierten Zeitraum in Wald und Flur z. B. an der langen Flexi-Leine zu führen.