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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 02.11.2020

Fragen und Antworten rund um die aktuelle Corona-Verordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat ein FAQ (Fragen und Antworten) bezüglich der aktuellen 2. Änderung zur 8. Eindämmungsverordnung veröffentlicht.

Fragen und Antworten zur 2. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung / Foto: pixabay.de

Fragen und Antworten zur aktuellen Eindämmungsverordnung
(Stand: 30. Oktober 2020)

Für welchen Zeitraum gilt die aktuelle Eindämmungsverordnung?

Die 2. Änderungsverordnung zur Achten Eindämmungsverordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.  

Wer hat die Verordnung verabschiedet und warum?

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat die Verordnung am 30. Oktober 2020 erlassen. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es erforderlich, die Kontakte in der Bevölkerung erheblich zu reduzieren. Durch eine einmonatige Kontaktreduzierung soll sichergestellt werden, dass die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens gestoppt wird und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche gesenkt wird.

Sachsen-Anhalt setzt mit den Maßnahmen die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 um.

FREIZEIT / REISEN

Darf ich mich mit meiner Familie und meinen Freunden treffen?

Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum  nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf zusätzlich die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen bleibt unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Welche Veranstaltungen (Geburtstagsfeiern, Gottesdienste, Gerichtsverhandlungen, Gemeinderatssitzungen, Hochzeiten etc.) dürfen stattfinden und welche Personengrenzen sind zu beachten?

Private Feiern wie Geburtstage etc. sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Auch bei fachkundiger Organisation ist aktuell keine höhere Personenzahl zulässig.

Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind ebenfalls vorübergehend untersagt. Hiervon nicht betroffen sind notwendige interne Zusammenkünfte, z. B. Dienstberatungen oder Teambesprechungen am Arbeitsplatz.

Im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Die Personenbegrenzung gilt nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen; nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfürsorge und  -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

Welche Vorgaben gelten bei Hochzeiten oder Trauerfeiern?

An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.

Sind Reisen in und nach Sachsen-Anhalt möglich?

Bürgerinnen und Bürger werden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und im November generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Reisebusreisen sind untersagt.

Dürfen Hotels und Pension öffnen?

Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig,  soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.

Zu dringenden familiären und beruflichen Zwecken ist die Beherbergung zulässig, wenn 

  • die Hygienevorschriften (1,5 Meter Abstand zwischen Personen, die nicht zu einem Hausstand gehören; verstärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen; Vermeidung von Warteschlangen; Information der Gäste über Hygienemaßnahmen) beachtet werden,
  • die Gäste bereits bei Betreten der Einrichtung in einer Anwesenheitsliste (Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer) erfasst werden und,
  • die Unterkunft vor einer Weitervermietung von der Vermieterin oder dem Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Eine Anwesenheitsliste ist nicht zu führen. Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt.

Welche Regeln gelten für den Sportbetrieb?

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.

Ausgenommen hiervon sind der:

  • Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
  • Sportbetrieb von Berufssportlern,
  • Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,  
  • Sportbetrieb von Landeskadern, die an den Standorten der Eliteschulen des Sports beschult werden,
  • Rehabilitationssport,
  • sowie die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf
  • Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe  
  • Schulsport.

Dürfen Chöre wieder üben? Welche Vorgaben sind für den Musikunterricht zu beachten?

Die Zusammenkunft von privaten Chören ist nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet und zugleich auf zehn Personen begrenzt. Bei Gesangsunterricht an Musikschulen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern vorgeschrieben.


MUND-NASEN-BEDECKUNG

Welche Grundregeln zur Einhaltung des Infektionsschutzes sieht die Verordnung vor?

Der Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,5 Meter), Hygiene (häufiges Händewaschen), regelmäßiges Lüften in Räumlichkeiten und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, ggf. Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch
möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Auch die seit Kurzem verfügbare Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts kann einen wichtigen Beitrag zum eigenen und zum Schutz Dritter leisten, weshalb die freiwillige Nutzung empfohlen wird.

Besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske im Land Sachsen-Anhalt?

Es gibt keine generelle Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt. Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc., und von Ausflugsfahren in geschlossenen Fahrzeugen wie Reisebussen sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften müssen aber ihren Mund und ihre Nase bedecken. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringert werden. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren, nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios haben eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bitte beachten Sie, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bei starkem regionalen Infektionsgeschehen in weiteren Bereichen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen kann.

Ausreichend ist eine textile Barriere, also Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein. Medizinische Schutzmasken der Art FFP 2, FFP 3, MNS (OP-Masken) brauchen nicht getragen zu
werden. Diese sind für den alltäglichen privaten Gebrauch ungeeignet, da das Atmen durch diese Masken sehr schwer fällt und schon nach kurzer Zeit sehr belastet. In Krankenhäusern, Kliniken und ähnlich sensiblen Einrichtungen kann die Leitung jedoch auch eine solche striktere Maskenpflicht auferlegen.

Für das Verkaufs- und Fahrpersonal gilt:
Grundsätzlich bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen unberührt. Unterstützung bei der konkreten Umsetzung der Maßnahmen bieten Technische Regeln und insbesondere der aktuell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.  

Darüber hinaus haben einzelne Berufsgenossenschaften für bestimmte Branchen noch konkretere Hilfestellungen entwickelt. Soweit die Arbeitgeber diese Vorgaben einhalten, können sie davon ausgehen, keine Verstöße gegen die Bestimmungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz zu begehen. Umgekehrt besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung diese Bestimmungen 1:1 umzusetzen. Die Arbeitgeber müssen bei Abweichungen jedoch nachweisen, wie sie den notwendigen Schutz der Beschäftigten gegebenenfalls durch andere Schutzmaßnahmen ebenso effektiv gewährleisten können.

Zur Orientierung möchten wir Sie auf die Informationsmaterialien des Robert Koch-Instituts (RKI), des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verweisen:

- www.Infektionsschutz.de: Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
- Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken
- Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
 

Welche Personengruppen sind von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen?

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren  Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.


Die Verordnung besagt, dass das Personal, das zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzt wird, bspw. durch die Verkaufsleitung über die Ausnahmen zu unterrichten ist.

Gibt es in Sachsen-Anhalt ein Bußgeld für Personen, die in den vorgeschriebenen Bereichen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Liegt in einem Landkreis die Zahl der Neuansteckungen bei mehr als 35 Fällen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen, kann regional ein Bußgeld von 50 Euro erhoben werden, wenn gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstoßen wird. Beträgt die Inzidenz mindestens 50 Fälle pro 100.000 Einwohner, steigt die Höhe des Bußgelds auf 75 Euro. Die Erhebung von Bußgeldern kann durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügungen ausgelöst werden. Die Bußgelder gelten nicht für die vorgenannten Personengruppen, die von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.

Wozu dient die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Gerade im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr  sowie in Geschäften kommen viele unbekannte Menschen auf engem Raum zusammen. Der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern kann dabei nicht immer eingehalten werden. Da die Übertragung von COVID-19 durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung stattfindet, kann eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes dabei helfen, die Gefahr der Virus-Übertragung abzusenken.

Das Tragen einer textilen Barriere führt zwar nicht zu einem Schutz der Person, die den Mund-Nasen-Schutz trägt, jedoch zu einem effektiven Schutz aller anderen Personen (Fremdschutz). Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand helfen, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einzudämmen – auch wenn keine Krankheitszeichen vorliegen.


GESCHÄFTE, DIENSTLEISTUNGEN UND GASTSTÄTTEN

Welche Gewerbetreibende und Einrichtungen dürfen auf Grundlage der Eindämmungsverordnung nicht öffnen? Welche Einrichtungen dürfen öffnen?

Vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 dürfen für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden  

  • Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art,
  • Fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen,
  • Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  • Museen und Gedenkstätten,
  • Ausstellungshäuser,
  • Autokinos,
  • Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
  • Spielhallen,
  • Spielbanken,
  • Wettannahmestellen,
  • Theater (einschließlich Musiktheater),
  • Filmtheater (Kinos),
  • Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
  • Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
  • Planetarien und Sternwarten,
  • Angebote in Literaturhäusern,
  • Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
  • Freizeitparks,
  • Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder (§ 8a bleibt unberührt)
  • Saunas und Dampfbäder.

Weiterhin öffnen dürfen:

  • Bibliotheken und Archive,
  • Außenbereiche in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten (ausgenommen sind  Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude),
  • Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Geburtsvorbereitungskurse, Aus- und Fortbildung im Brandschutz, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger, Tanz- und Ballettschulen, Musikschulen,
  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
  • Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,
  • Angebote der Mehrgenerationenhäuser.

Welche Regelungen sind in der Gastronomie zu beachten?

Entsprechend des am 28.10.2020 gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind Gastronomiebetriebe zu schließen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. 

Für die Lieferung und Abholung gelten strenge Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. So muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Wartenden eingehalten werden. Um Ansammlungen zu vermeiden, ist ein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort Verkaufsstand untersagt.

Haben kommerzielle Einrichtungen und Dienstleistungen weiter geöffnet?

Ladengeschäfte jeder Art dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen von einer Person je 10 m² eingehalten  werden. Kund*innen und Besucher*innen haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.  Auch Wochenmärkte, Bio-, Bauern- oder Erzeugermärkte dürfen öffnen.

Wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sichergestellt ist, Kundenlisten geführt werden und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, dürfen folgende Betriebe öffnen:

  • Frisöre und Barbiere,
  • nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen,
  • Nagelstudios und Kosmetikstudios.
  • Piercing- und Tattoostudios

Die Einhaltung der Vorgaben der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft soll zusätzlich sichergestellt werden.  

Für den Zeitraum vom 02. November 2020 bis 30. November 2020 ist die Öffnung von Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art für den Publikumsverkehr verboten, weil aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig eine hohe Kontaktdichte zueinander und damit ein hohes Infektionsrisiko besteht.

Quelle: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt