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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 03.08.2021

Testpflicht bei Stadtführungen

Aufgrund der gestiegenen Inzidenzzahlen im Altmarkkreis Salzwedel (40,9 - Stand 02.08.2021) gilt erneut die Testpflicht. Dies betrifft auch die Tourist-Information Salzwedel samt Stadtführungen.

Teilnehmer von Stadtführungen haben ab Mittwoch, 04.08.2021, daher einen negativen COVID-Test vorzulegen. Folgende Testcenter gibt es in der Hansestadt:

  • Testzentrum Ecocare auf dem Kaufland-Parkplatz von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 9 bis 19 Uhr

  • CITO Testzentrum in der Tuchmacherstraße 78 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 17 Uhr

  • Grone-Bildungszentrum in der Breite Straße 3 von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 13 Uhr

Das Freibad der Hansestadt Salzwedel kann weiterhin ohne Testnachweis aufgesucht werden.

Mitteilung des Altmarkkreises Salzwedel (Auszug):

2. Rechtsverordnung zur Aufhebung der Testpflicht ab 04.08.2021 außer Kraft
Der Altmarkkreis Salzwedel verzeichnet seit Sonntag, den 01.08.2021 eine Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so tritt die Zweite Rechtsverordnung (RVO) auf dem Gebiet des Altmarkkreises Salzwedel zur Aufhebung der Testpflicht nach Bekanntgabe durch den Landkreis außer Kraft. Dies wird am 04.08.2021 erfolgen.

Somit gilt ab 04.08.2021 wieder die Testpflicht für:

  • soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Angebote der Mehrgenerationenhäuser
  • innerhalb geschlossener Räume von Gaststätten
  • außerschulischen Bildungsangeboten öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen
  • Kultureinrichtungen (u.a. Kinos, Theater, Konzerthäuser)
  • sowie Spielhallen/-banken, Tierhäuser, zoologischen und botanischen Gärten, Sportkursen, Saunen und Dampfbäder
  • organisierter Sportbetrieb und Sportkurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios
  • Schwimmbäder. Der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden. (§ 11 Abs. 4 der EindämmungsVO)

In der Zweiten Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen eine Ermächtigungsbefugnis in Bezug auf den Wegfall der Testpflicht bei einem Inzidenzwert unter 35 innerhalb von sieben Tagen eingeräumt.

Quelle: Website