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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt

Förderung zur Sprühschädenbeseitigung

Für ein sauberes Stadtbild ist es wichtig, dass illegal angebrachte Graffiti und Schmierereien schnell entfernt werden. Dabei unterstützt die Hansestadt Salzwedel Betroffene, die Sprühschäden an ihren Gebäuden / Grundstücken feststellen. Auch sollte immer eine Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Mit Beschluss des Salzwedeler Stadtrates vom 01.11.2023, aktualisiert am 26.11.2025, gilt folgende Förderrichtlinie:

 

Richtlinie  der  Hansestadt  Salzwedel  zur  Beseitigung  von  Sprühschäden  (Graffiti)  an  Gebäuden  und auf  Grundstücken  im  Stadtgebiet

§ 1 Allgemeines

(1) Zum Zwecke der Verbesserung des Stadtbildes und zur schnelleren Beseitigung illegaler Graffiti sowie der finanziellen Entlastung von Privatpersonen soll die Beseitigung von illegalen Sprühschäden (Graffiti) an privaten baulichen Anlagen durch die Gewährung von Zuschüssen gefördert werden.

 

§2 Gegenstand der Förderung

( 1) Die Hansestadt Salzwedel bezuschusst die ordnungsgemäße Beseitigung von illegalen Sprühschäden (Graffiti) an straßenseitigen Außenflächen baulicher Anlagen im Stadtgebiet der Hansestadt Salzwedel. Graffiti i. S. dieser Richtlinie sind alle mittels Farbe wasserfest aufgebrachten Bilder, Schriftzüge oder Zeichen, die ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Wandflächeneigentümers aufgebracht worden sind.

(2) Von einer Bezuschussung ausgeschlossen sind Maßnahmen an baulichen Anlagen, die sich im Eigentum des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalts, der Hansestadt Salzwedel oder deren Tochterunternehmen, im Eigentum der Deutschen Bahn, im Eigentum von Unternehmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung und Telekommunikation sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen befinden. Den vorstehend bezeichneten juristischen Personen stehen Genossenschaften, Vereine und sonstige Gesellschaften als Eigentümer gleich, wenn diese juristischen Personen unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt sind.

(3) Über die Bewilligung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in der Reihenfolge der Antragseingänge entschieden. Geltungsbereich für die Förderrichtlinie ist die Hansestadt Salzwedel. Vorrangig werden dabei die Vorhaben im Gestaltungsbereich der Gestaltungssatzung und schwerpunktmäßig bei der Vergabe die Beseitigung von Hassparolen und verfassungsfeindlichen Symbolen gefördert.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen.

 

§3 Höhe des Zuschusses

(1) Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der Kosten zur Beseitigung des Graffitis maximal 1.000,00 EUR pro Grundstück und Jahr. 

(2) Bei Beseitigung des Graffitis innerhalb von 12 Wochen nach Antragstellung kann ein Schnelligkeitsbonus von zusätzlichen 25 v.H. der Kosten als Zuschuss übernommen werden.

(3) Auch hier gilt vorrangig der Gestaltungsbereich der Gestaltungssatzung der Hansestadt Salzwedel.

 

§ 4 Antragstellung, Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung

(1) Antrags- und förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen für die in ihrem Eigentum stehenden baulichen Anlagen, Erbbauberechtigte von Grundstücken sowie Bevollmächtigte entsprechender Anlagen mit dem Nachweis einer Vertretungsberechtigung.

(2) Beseitigungsmaßnahmen können nur bezuschusst werden, wenn diese durch fachkundige, zuverlässige und leistungsfähige Firmen ausgeführt werden.

(3) Das reine überstreichen von Putzflächen kann auch in Eigenleistung durchgeführt werden. Die Ausbesserung muss so erfolgen, dass kein Farbunterschied zur ursprünglichen Fläche sichtbar ist Erstattungsfähig sind nur die Materialkosten.

(4) Der Antrag ist formlos und schriftlich bei der Hansestadt Salzwedel zu stellen. Der Antragsteller ist in jedem Fall verpflichtet, die persönlichen Daten, die zur Antragsbearbeitung erforderlich sind, anzugeben.

(5) Dem Antrag ist ein Bild (analog/digital) des Graffitis und eine fachkundige Kostenschätzung beizufügen.

(6) Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Antrag bestandskräftig entschieden worden ist Wurde bereits vor der Entscheidung mit der Maßnahme begonnen, ist eine Bezuschussung ausgeschlossen.

(7) Der Zuschuss wird nach Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung ausgezahlt

(8) Der Abschluss der gesamten Maßnahme ist durch Vorlage von Leistungsnachweisen, Fotos sowie Rechnungs- und Zahlungsbelege, bei Eigenleistungen Rechnungsbelege für Materialkosten, bei der Stadtverwaltung der Hansestadt Salzwedel zu belegen.

(9) Der Antragsteller hat der bewilligenden Stelle bzw. deren Bevollmächtigtem auf Verlangen zu gestatten, das Grundstück zu betreten und die bauliche Anlage in Augenschein zu nehmen.

 

§ 5 Aufhebung und Rückerstattung der Bezuschussung

(1) Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben kann die Bezuschussung vollständig oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden zurückgefordert und nach Maßgabe des § 49 a VwVfG verzinst.

 

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in KraftDie Richtlinie vom 0 1.11.2023 tritt an diesem Tage außer Kraft

 

Antragsformular

Hier kann das Antragsformular heruntergeladen werden (PDF)

Kontakt:

Anträge können an den Fachbereich Bauen und Liegenschaften der Hansestadt Salzwedel gestellt werden, vorzugsweise per e-Mail an bauamt@salzwedel.de , Auskunft unter 03901 65621.