Informationen
Räum- und Streupflicht im Winterdienst: Erneuter Hinweis
Aufgrund der Witterungsverhältnisse gibt es auch Fragen bezüglich Winterdienst. Daher nachfolgend erneut Hinweise zur Räum- und Streupflicht von kommunalen Bauhöfen und Privatpersonen.
Laut Bundesgerichtshof ist der Bauhof nur verpflichtet,
Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.
Was heißt das nun? Was bedeutet „geschlossene Ortslage“, „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?
„geschlossene Ortslage“
Unter einer geschlossenen Ortslage wird ein Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend gebaut ist. Der Bauhof ist also nur verpflichtet, den Ort selbst und einzelne Ortsteile winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen.
„verkehrswichtig“
Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen.
Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen. Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut. DIe Hansestadt Salzwedel hat diese Festlegung getroffen und teilt diese jährlich bspw. den Tageszeitungen mit.
„gefährlich“
Schneeglätte allein macht eine Straße nicht gefährlich. Gefährlich wird es laut BGH erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen etc. – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.
Als Grundregel kann gelten, dass die Gefahr unvermutet auftreten und selbst mit einer vorausschauenden Fahrweise nicht verhindert werden kann.
Wichtiger Hinweis: Die Räum- und Streupflicht des Bauhofs greift erst, wenn die Kriterien „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ gleichzeitig auftreten. Dies ist auch Voraussetzung für die Haftung der Kommune.
Übrigens: der Bauhof hat keine vorbeugende Räum- und Streupflicht.
Verkehrswichtige Straßen
Der Straßenwinterdienst auf verkehrswichtigen Straßen ist (Stand Januar 2026)
- Karl Marx Str.
- Neutorstr.
- Holzmarkstr.
- Südbockhorn
- Jahnstraße
- Brückenstraße
- Schillerstraße
- Käthe-Kollwitz-Straße
- Reimannstraße
- Braunschweiger Straße
- Uelzener Straße
- Ernst Thälmann Straße
- Burgstraße
- An der Lorenzkirche
- Westermarkstraße
- Altperver Straße
- Neuperver Straße
- Schrangen
- Lohteich
- Gr. St. Ilsenstraße
- Breite Str.
- Vor dem Lüchower Tor
- An der Mönchskirche
- Dambeck - B248
- Brewitz Buswendehammer
- Büssen - B71
- Amt Dambeck Buswendehammer
Allgemeiner Winterdienst
Der Winterdienst auf innerörtlichen Gehwegen obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, hier ist eine Breite von mindestens 1,50 m freizuhalten. Bei Nichtvorhandensein eines Gehweges ist auf der Fahrbahn eine Gehbahn von 1,00 m Breite freizuhalten. Bei gemeinsamen Geh -und Radwegen gilt die nicht der Fahrbahn zugewandte Hälfte als zu räumender Gehweg.
Bei Eis und Glätte sind die Gehwege mit Sand, feinem Kies, Splitt oder Sägespänen abzustreuen. Der Einsatz von Streusalz ist nur bei extremer Eisglätte gestattet. Chemikalien dürfen nicht verwendet werden.
Nach 18:00 Uhr gefallener Schnee und Eisglätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der nach 7:00 Uhr angefallene Schnee und entstandene Eisglätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen.
Bei der Schneeräumung ist zu beachten, dass durch die Lagerung des Schnees der Fahr - und Fußgängerverkehr nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Einläufe und
Hydranten sind durch die Anlieger von Eis und Schnee freizuhalten. Zudem dürfen Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf Gehwege oder Fahrbahnen geschafft werden.






