Altmarkkreis: Beschränkung von Wasserentnahmen
Aufgrund der auch in diesem Jahr anhaltenden Trockenheit haben sich in den Oberflächengewässern im Altmarkkreis Salzwedel sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Die gegenwärtige Situation ist auf das trockene Jahr 2025 zurückzuführen, in dem laut Deutschem Wetterdienst (DWD) in Sachsen-Anhalt ein flächendeckendes Niederschlagsdefizit von 16 % im Vergleich zur vieljährigen international genutzten Referenzperiode von 1961-1990 entstand. Dieses Defizit vergrößerte sich im anschließenden Winterhalbjahr 2025/2026, da in den Wintermonaten rund 29 % weniger Niederschlag fiel als im langjährigen Durchschnitt. Da Regenwasser oft Wochen oder Monate braucht, um durch die Bodenschichten bis zum Grundwasser zu gelangen, und auch die oberirdischen Gewässer beeinträchtigt sind, wirkt diese Trockenheit bis heute nach. Die Niederschläge im vergangenen Frühjahr 2026 reichten nicht aus, um diesen Mangel auszugleichen.
Für das Abflussjahr 26 ist zu erkennen, dass die aktuell gemessenen Abflüsse bereits seit März/April im Bereich des MQ (Mittlerer Abfluss) bzw. auch darunter liegen. Auch die Grundwasserstände ordnen sich aktuell im „niedrigen“ bis „sehr niedrigen“ Bereich ein.
Nach den derzeitigen Gegebenheiten ist anzunehmen, dass die Wasserstände weiterhin sinken werden, sodass eine Änderung der Situation nicht absehbar ist. Demzufolge sind Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, z. B. Pumpvorrichtungen, zu Bewässerungszwecken usw. nicht mehr zulässig.
Dahingehend wird der Eigentümer- und Anliegergebrauch entsprechend eingeschränkt.
Jegliche Wasserentnahmen aus Brunnen in der Zeit zwischen 10:00 und 19:00 Uhr zur Bewässerung von öffentlichen und privaten Grün- und Gartenflächen sowie von Sportanlagen wie Rasen-, Tennis-, Reit- und Golfplätze werden untersagt. Dies gilt auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für o. g. Bewässerungen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Es gilt zu berücksichtigen, dass nicht nur Ackerflächen, Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne ausreichend Wasser nicht überleben können. Daher ist es erforderlich, einen Mindestabfluss in den Gewässern zu sichern, um das Ökosystem nicht zu gefährden. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie, vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Eine ungeregelte und uneingeschränkte Entnahme von Wasser bedroht daher die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet dessen notwendige natürliche Selbstreinigung. Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vorher beim Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde zu beantragen ist.
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Altmarkkreises Salzwedel unter www.altmarkkreis-salzwedel.de/landkreis/bekanntmachungen.aspx gemäß der Hauptsatzung des Altmarkkreises Salzwedel öffentlich bekanntgemacht. Sie ist dort einsehbar bzw. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 03901 840 7311 zu den üblichen Geschäftszeiten beim Altmarkkreis Salzwedel, Karl-Marx-Straße 16, 29410 Hansestadt Salzwedel.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung - am 04.07.2026 - in Kraft.
Der Altmarkkreis Salzwedel bittet alle Bürgerinnen und Bürger um einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser!
Hintergrund
Das Grundwasser ist als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut (z. B. für die Trinkwasserversorgung) zu erhalten. Gemäß § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist jede Person verpflichtet, sorgfältig und sparsam mit der Ressource Wasser umzugehen. Es ist erwiesen, dass in den Sommermonaten bei der Beregnung in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr ein Großteil des Wassers verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen davon hat.
Der Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch sind nach §§ 25 und 26 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 29 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nur zulässig, wenn andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ist die Wasserführung bereits gering, so führen auch kleine Entnahmen zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Verminderung der Wasserführung. Der Altmarkkreis Salzwedel kommt somit durch die Beschränkung von Oberflächen-und Grundwasserentnahmen seiner Aufgabe der Gewässeraufsicht entsprechend § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes nach, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden.
Info: Allgemeinverfügung des Altmarkkreises Salzwedel (pdf)