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veröffentlicht am: 20.02.2020

Verbrennen von Gartenabfällen

Der Altmarkkreis Salzwedel hat mit Inkrafttreten der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet am 01.10.2017 geregelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können.

Die Gartenfeuersaison geht bis Mitte April / Bild: pixabay.de

Grundsätzlich sollten solche Abfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen
überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden. Als Zeiträume wurden der 01.03. bis 15.04. und der 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung in der Zeit von 11 - 17 Uhr zulässig.  

Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, der Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage (Wind, trockene Witterung etc.). Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.  
 
Grundsätzlich gilt, dass auf Grundstücken z.B. nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst auch nicht über 1 Meter Höhe haben.
 
Verbrennungszeiträume:  
- 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres   
- 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
- ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11 -17  Uhr  
(der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist und es nicht mehr zu Qualmbelästigungen für die Nachbarn kommen kann.)  

Einhalten von Mindestabständen, die die Verbrennungsfeuer haben sollten:  
- 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.  
- 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen & Pflegeeinrichtungen.  
- 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
 
Die Verordnung kann hier online eingesehen werden (pdf).
 
Für Fragen steht das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel zur Verfügung:
Altmarkkreis Salzwedel - Umweltamt
Karl-Marx-Straße 15

29410 Hansestadt Salzwedel
Tel: 03901 840 670/671

E-Mail: umweltamt@altmarkkreis-salzwedel.de