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Gaststättengewerbe anzeigen

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.

Voraussetzungen

  • Damit Sie die Anzeigepflicht erfüllen, müssen Sie dem Antragsformular alle genannten Unterlagen beifügen.  

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Frist

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gewerbe

Am Schulwall 1
29410 Hansestadt Salzwedel